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"Der Band begibt sich auf Spurensuche und dokumentiert erhaltene, aber auch verschwundene Orte dieses einzigartigen Gartendenkmals als harmonisches Zusammenspiel aus Natur, gestalteter Landschaft und Architektur. Im Rheinsberger Gartenreich, das durch den Prinzen Heinrich von
Preußen nachhaltig geprägt wurde, ist Geschichte noch heute sichtbar und lebendig. Anlässlich seines 300. Geburtstages wird die Kraft eines historischen Gartenerbes bis in die Gegenwart präsentiert."

(dasfotoportal) ---------- "Ansichten aus der Zeit um 1795 treffen auf stimmungsvolle Neuaufnahmen und fangen so das malerische Gartenensemble aus zwei Perspektiven ein." (Haus & Garten)

Einladung in das Gartenreich eines Prinzen – auf den Spuren von Heinrich von Preußen durch die Rheinsberger Idylle

Einst und heute – der anhaltende Zauber eines Gartenreichs vereint in einem prächtigen Band: Die Gartenanlage des Rheinsberger Schlosses ist ein harmonisches Zusammenspiel aus Natur, gestalteter Landschaft und Architektur. Ansichten aus der Zeit um 1795 treffen auf stimmungsvolle Neuaufnahmen des namhaften Fotografen Leo Seidel und fangen so das malerische Gartenensemble aus zwei Perspektiven ein.

Schon im 18. Jahrhundert galt das Rheinsberger Gartenreich als beeindruckende und inspirierende Gegend, die wie heute zahlreiche Besucher anzog. Der Band begibt sich auf Spurensuche und dokumentiert erhaltene, aber auch verschwundene Orte dieses einzigartigen Gartendenkmals. In der Anlage, die durch den Prinzen Heinrich von Preußen nachhaltig geprägt wurde, ist Geschichte noch heute sichtbar und lebendig. Anlässlich seines 300. Geburtstages veranschaulicht die Publikation die Kraft eines historischen Gartenerbes bis in die Gegenwart.

Künstler*innen
Leo Seidel
Herausgegeben von
Leo Seidel (Fotos) | Detlef Fuchs (Beiträge) | Katrin Schröder (Beiträge) | Claudia Sommer (Beiträge)
Beiträge von
Detlef Fuchs|Claudia Sommer|Katrin Schröder
Produktsicherheit
Hirmer Verlag GmbH, Bayerstr. 57-59, 80335 München, mail@hirmerverlag.de, Sicherheitshinweis entsprechend Art. 9 Abs. 7 S. 2 der GPSR entbehrlich.

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